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Barrierefreiheit nach BFSG: Muss Ihre Unternehmenswebsite jetzt barrierefrei sein?

Nicht jede, aber viele: Seit dem 28. Juni 2025 verpflichtet das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) Unternehmen, die online Verträge mit Verbrauchern anbahnen oder abschließen – Onlineshops, Buchungen, Terminvereinbarungen –, diese Angebote barrierefrei zu gestalten. Reine Informationsseiten im B2B-Bereich und Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Umsatz sind bei Dienstleistungen in der Regel ausgenommen.

Büro mit Beton- und Backsteinwänden im seitlichen Abendlicht: Ein älterer Mann sitzt von hinten gesehen am Schreibtisch und bedient eine Website nur mit der Tastatur, daneben liegt eine orangefarbene Lesebrille – Sinnbild für eine barrierefreie Unternehmenswebsite.
Symbolbild, mit KI erzeugt.

Wichtig vorab: Dieser Beitrag gibt einen verständlichen Überblick aus Sicht einer Agentur, die Websites baut. Er ist keine Rechtsberatung. Ob und wie das BFSG für Ihr Unternehmen gilt, hängt vom Einzelfall ab — bei Unsicherheit lassen Sie das bitte juristisch prüfen, etwa durch eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für IT-Recht.

Was regelt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz überhaupt?

Das BFSG setzt den European Accessibility Act, die EU-Richtlinie 2019/882, in deutsches Recht um. Es gilt seit dem 28. Juni 2025 und betrifft bestimmte Produkte (etwa Geldautomaten, E-Book-Lesegeräte, Computer) und bestimmte Dienstleistungen für Verbraucher. Für die meisten Unternehmenswebsites ist eine Kategorie entscheidend: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Gemeint sind Websites und Apps, über die ein Verbraucher einen Vertrag anbahnt oder abschließt — klassisch der Onlineshop, aber auch Buchungsstrecken, kostenpflichtige Terminvereinbarungen oder Kundenkonten mit Bestellfunktion.

Der Grundgedanke ist einfach: Rund jeder zehnte Mensch in Deutschland lebt mit einer Einschränkung beim Sehen, Hören, Bewegen oder Verstehen, dazu kommt eine älter werdende Kundschaft. Wer im Netz verkauft, soll diese Menschen nicht ausschließen. Für Behörden und öffentliche Stellen gilt Barrierefreiheit übrigens schon länger, dort nach eigenen Regeln (BITV 2.0) — das BFSG zieht nun die Privatwirtschaft nach.

Gilt das BFSG für meine Unternehmenswebsite?

Drei Fragen bringen Sie schnell zu einer ersten Einschätzung:

  1. Richtet sich das Angebot an Verbraucher? Das BFSG schützt Privatpersonen. Wer ausschließlich an Unternehmen verkauft und das auch technisch sicherstellt, ist in der Regel nicht erfasst.
  2. Kann man über die Website einen Vertrag anbahnen oder abschließen? Warenkorb, Buchung, verbindliche Terminreservierung, Abo-Abschluss: ja. Eine reine Visitenkarte mit Leistungsbeschreibung, Telefonnummer und Kontaktformular: in der Regel nein.
  3. Sind Sie ein Kleinstunternehmen? Weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Für Dienstleistungen greift dann eine Ausnahme. Achtung: Wer Produkte herstellt oder in Verkehr bringt, die unter das Gesetz fallen, kann sich darauf nicht berufen.

Die folgende Prüfliste ordnet typische Fälle aus dem Mittelstand ein. Sie ersetzt keine rechtliche Prüfung, zeigt aber, wo Sie stehen.

Prüfliste zur Selbsteinschätzung: Wer ist vom BFSG betroffen, wer nicht, was ist Grauzone? (Orientierung ohne Gewähr, im Zweifel juristisch prüfen lassen.)
Situation Ihrer Website Einschätzung Warum
Betroffen — in der Regel Pflicht
Onlineshop für Privatkunden Betroffen Kaufvertrag mit Verbrauchern wird online geschlossen.
Online-Buchung von Ferienwohnung, Hotelzimmer, Kurs oder Ticket Betroffen Vertragsschluss über die Website, Zielgruppe Verbraucher.
Verbindliche Terminbuchung für eine kostenpflichtige Leistung Betroffen Die Buchung bahnt einen Vertrag an — etwa Werkstatt-, Friseur- oder Beratungstermin.
Kundenkonto mit Bestell- oder Abo-Funktion Betroffen Laufende Verträge werden online verwaltet und geändert.
Nicht betroffen — in der Regel keine Pflicht
Reine Informationsseite im B2B-Bereich Nicht betroffen Kein Verbraucher, kein Vertragsschluss über die Seite.
Kleinstunternehmen mit Dienstleistung (unter 10 Beschäftigte, max. 2 Mio. €) Nicht betroffen Ausdrückliche Ausnahme für Dienstleistungen.
Imageseite mit Telefon, E-Mail und einfachem Kontaktformular Nicht betroffen Eine Anfrage ist noch kein Vertragsschluss.
Karriereseite mit Bewerbungsformular Nicht betroffen Bewerber sind keine Verbraucher im Sinne des Gesetzes.
Grauzone — prüfen lassen
B2B-Shop, in dem auch Privatpersonen bestellen können Grauzone Entscheidend ist, ob Verbraucher technisch und tatsächlich ausgeschlossen sind.
Anfrageformular mit Preisrechner oder Online-Angebot Grauzone Je verbindlicher der Ablauf, desto eher gilt er als Vertragsanbahnung.
Terminbuchung über ein eingebundenes Fremdsystem Grauzone Wer für welchen Teil verantwortlich ist, hängt von der Gestaltung ab — beide Seiten sollten liefern.
Knapp über oder unter der Kleinstunternehmen-Grenze Grauzone Wachstum kann die Ausnahme beenden; Konzernverbund und Beteiligungen zählen mit.

Auffällig oft betroffen sind in unserer Region Betriebe aus Tourismus und Handel: Ferienwohnungen an der Ostseeküste, Hofläden mit Onlineshop, Fachhändler mit Webshop. Mehr dazu, wie wir mit Händlern arbeiten, lesen Sie auf unserer Seite für Handel, Ernährung & Agrar. Auch Praxen und Pflegeanbieter mit Online-Terminbuchung sollten genau hinschauen — viele sind als Kleinstunternehmen ausgenommen, aber längst nicht alle. Was wir für diese Branche tun, steht unter Gesundheit, Pflege & Soziales.

Welche Anforderungen stehen hinter „barrierefrei“?

Das Gesetz selbst nennt nur Grundsätze; konkret wird es über eine Verordnung (BFSGV) und eine europäische Norm. Für Websites heißt das in der Praxis:

  • EN 301 549 ist die harmonisierte europäische Norm für digitale Barrierefreiheit. Wer sie erfüllt, darf davon ausgehen, die Anforderungen des BFSG einzuhalten.
  • WCAG 2.1, Stufe AA sind die internationalen Richtlinien für barrierefreie Webinhalte, auf die die EN 301 549 für Websites verweist. Sie beschreiben rund 50 prüfbare Kriterien nach vier Prinzipien: wahrnehmbar, bedienbar, verständlich, robust.
  • Informationen zur Barrierefreiheit, meist „Barrierefreiheitserklärung“ genannt: Sie beschreiben öffentlich und selbst barrierefrei, wie Ihr Angebot die Anforderungen erfüllt, wo es noch Einschränkungen gibt und an welche Marktüberwachungsbehörde man sich wenden kann.

Wichtig für die Einordnung: Barrierefreiheit ist kein Siegel, das man einmal erwirbt. Jede neue Unterseite, jedes neue Produktbild ohne Alternativtext und jedes nachträglich eingebundene Werkzeug kann eine neue Barriere schaffen. Sie ist deshalb ebenso eine Frage der Pflege wie der Technik.

Welche Mängel finden sich auf Mittelstands-Websites am häufigsten?

Die WebAIM-Million-Studie, die jedes Jahr die Startseiten von einer Million Websites automatisiert prüft, findet auf rund 95 Prozent erkennbare WCAG-Fehler — und das sind nur die Fehler, die eine Maschine überhaupt erkennen kann. Bei Mittelstands-Websites sehen wir immer wieder dieselben vier Baustellen:

  • Zu schwache Kontraste. Hellgraue Schrift auf weißem Grund, weiße Schrift auf Fotos, blasse Knöpfe. WCAG AA verlangt für normalen Text ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5 : 1, für große Schrift und Bedienelemente 3 : 1. Low Contrast ist in der genannten Studie der mit Abstand häufigste Fehler, er steckt auf rund vier von fünf Startseiten.
  • Fehlende oder nichtssagende Alternativtexte. Bilder ohne Beschreibung, Produktfotos mit Dateinamen wie „IMG_4711“, Logos als Bild ohne Text, Symbol-Knöpfe ohne Bezeichnung. Ein Bildschirmleser liest dann nichts oder Unsinn vor.
  • Keine vollständige Tastaturbedienung. Menüs, die sich nur mit der Maus öffnen, unsichtbarer Fokus, Bildergalerien oder Cookie-Banner, aus denen man mit der Tab-Taste nicht mehr herauskommt. Wer keine Maus nutzen kann, scheitert oft schon an der Einwilligung.
  • Formulare ohne Beschriftung und Hilfe. Beispieltext im Eingabefeld statt echter Feldbezeichnung, Pflichtfelder nur rot markiert, Fehlermeldungen ohne Hinweis, was falsch ist, Bilder-CAPTCHAs ohne Alternative. Genau hier — beim Bestellen, Buchen, Bezahlen — entscheidet sich, ob ein Kunde abschließen kann.

Dazu kommen häufig: ungeordnete Überschriften, Videos ohne Untertitel, Texte, die bei 200 Prozent Zoom aus dem Bild rutschen, und Preislisten als nicht zugängliche PDF-Dateien.

Einen ersten Eindruck verschaffen Sie sich in zehn Minuten selbst: Legen Sie die Maus beiseite und versuchen Sie, nur mit Tab-, Enter- und Pfeiltasten ein Produkt zu bestellen oder einen Termin zu buchen. Vergrößern Sie die Seite im Browser auf 200 Prozent. Prüfen Sie Ihre Hausfarben mit einem kostenlosen Kontrast-Rechner. Was dabei hakt, hakt auch für Ihre Kunden.

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen?

Für die Kontrolle haben die Bundesländer eine gemeinsame Behörde eingerichtet: die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg. Sie ist auch für Unternehmen aus Rostock und Mecklenburg-Vorpommern zuständig. Der übliche Weg sieht so aus:

  1. Prüfung — von Amts wegen oder weil Verbraucher oder Verbände einen Mangel melden.
  2. Aufforderung zur Nachbesserung mit einer Frist.
  3. Anordnung, im äußersten Fall die Einstellung der Dienstleistung, also etwa das Abschalten des Shops, bis die Mängel behoben sind.
  4. Bußgelder sind je nach Verstoß bis zu 100.000 Euro möglich.

Darüber hinaus können anerkannte Verbände Ansprüche geltend machen. Ob auch Mitbewerber wegen fehlender Barrierefreiheit abmahnen können, ist unter Juristen umstritten — ausschließen lässt es sich nicht. Das größere Risiko für die meisten Betriebe ist ohnehin ein stilles: Kunden, die an einem unzugänglichen Bestellprozess scheitern, beschweren sich selten. Sie kaufen woanders.

Nachrüsten oder Relaunch — was ist der sinnvollere Weg?

Beides kann richtig sein. Entscheidend ist, wie tief die Barrieren im Fundament stecken. Als Orientierung aus unserer Arbeit:

Nachrüsten lohnt sich meist, wenn …

  • die Website auf einem aktuellen, gepflegten System läuft und Sie Vorlagen und Code anpassen können,
  • ein Audit überwiegend inhaltliche Mängel zeigt: Alternativtexte, Überschriften, Linktexte, Kontraste einzelner Elemente,
  • der Bestellprozess aus Standardbausteinen besteht, deren Hersteller selbst auf Barrierefreiheit achtet,
  • die Seite ansonsten gut funktioniert und Anfragen oder Umsatz bringt.

Ein Neuaufbau ist meist wirtschaftlicher, wenn …

  • Theme oder Baukasten veraltet sind und Menüs, Formulare oder Galerien grundsätzlich nicht per Tastatur bedienbar sind,
  • das Corporate Design Kontraste vorgibt, die sich nur mit einer Überarbeitung der Hausfarben lösen lassen,
  • ohnehin weitere Gründe für einen Relaunch vorliegen: schlechte mobile Darstellung, fehlende Sicherheitsupdates, keine Anfragen trotz Besuchern.

Faustregel: Betreffen die Befunde vor allem Inhalte, rüsten Sie nach. Betreffen sie die Bauweise der Seite, wird Flickwerk teuer und bleibt lückenhaft. Welche weiteren Anzeichen für einen Neuaufbau sprechen, haben wir im Beitrag Website-Relaunch: Wann lohnt er sich — und wann nicht? zusammengestellt. Kosten nennen wir hier bewusst nicht: Sie hängen vom Umfang Ihres Shops oder Ihrer Buchungsstrecke ab und lassen sich erst nach einem Blick auf die Seite seriös einschätzen.

Wie gehen Sie jetzt am besten vor?

  1. Pflicht klären: Gehen Sie die Prüfliste oben durch. Liegen Sie in der Grauzone, holen Sie eine juristische Einschätzung ein.
  2. Selbsttest machen: Tastatur, Zoom, Kontraste, Bilder — zehn Minuten genügen für ein erstes Bild.
  3. Audit beauftragen: eine Prüfung gegen WCAG 2.1 AA mit Befundliste nach Schwere, automatisiert und von Hand, denn Werkzeuge allein finden nur einen Teil der Fehler.
  4. Entscheiden: Nachrüsten oder Neuaufbau, mit den wichtigsten Strecken zuerst — Bestellung, Buchung, Kontakt.
  5. Erklärung veröffentlichen und Team schulen: Wer künftig Inhalte einstellt, braucht drei Regeln: Alternativtext, Überschriften, verständliche Linktexte.

Wie wir das als Teil einer Website umsetzen — Prüfung der Pflicht, Audit, Umsetzung und Erklärung zur Barrierefreiheit —, beschreiben wir auf der Seite Barrierefreie Website nach BFSG. Den Gesamtrahmen von Strategie über Gestaltung bis zur laufenden Betreuung finden Sie unter Websites & Anwendungen für den Mittelstand, Beispiele unserer Arbeit in den Referenzen.

Was das für Ihre Entscheidung heißt

Das BFSG betrifft nicht jede Unternehmenswebsite, aber jede, über die Verbraucher kaufen, buchen oder verbindlich Termine vereinbaren — sofern Sie kein Kleinstunternehmen mit Dienstleistungsangebot sind. Wer betroffen ist, sollte nicht auf eine Kontrolle warten: Die Anforderungen gelten seit Juni 2025, und eine barrierefreie Seite ist zugleich klarer, mobil besser bedienbar und für Suchmaschinen leichter zu lesen. Klären Sie zuerst die Pflicht, dann den Zustand, dann den Weg. Bei rechtlichen Zweifeln gehört die Frage zu Ihrem Anwalt; bei technischen sehen wir uns Ihre Seite gern in einem unverbindlichen Erstgespräch an.

Häufige Fragen

Reicht ein Barrierefreiheits-Plugin?

In aller Regel nein. Sogenannte Overlay-Werkzeuge legen eine Bedienleiste über die Seite, etwa für größere Schrift oder andere Farben. Die eigentlichen Ursachen im Code — fehlende Feldbeschriftungen, nicht bedienbare Menüs, falsche Überschriften — beheben sie nicht. Manche stören sogar Bildschirmleser, die Betroffene selbst nutzen. Ein Plugin kann ergänzen, eine saubere Umsetzung nach WCAG 2.1 AA ersetzt es nicht.

Gilt das BFSG auch für reine B2B-Websites?

Wenn sich Angebot und Vertragsschluss nachweislich nur an Unternehmen richten, in der Regel nicht. Kritisch wird es, wenn auch Privatpersonen bestellen können, etwa weil der Shop keine Prüfung der Firmenangaben vorsieht. Dann liegen Sie in einer Grauzone, die Sie juristisch klären lassen sollten.

Brauche ich eine Barrierefreiheitserklärung, auch wenn ich nicht betroffen bin?

Pflicht ist sie nur für Angebote, die unter das BFSG fallen. Freiwillig kann eine kurze, ehrliche Erklärung trotzdem sinnvoll sein: Sie zeigt, dass Sie das Thema ernst nehmen, und gibt Menschen mit Einschränkungen einen Kontaktweg, wenn etwas nicht funktioniert.

Bis wann muss meine Website barrierefrei sein?

Die Anforderungen gelten seit dem 28. Juni 2025 für Dienstleistungen, die ab diesem Tag angeboten werden. Für bestimmte Altverträge und bereits eingesetzte Produkte sieht das Gesetz eng begrenzte Übergangsfristen bis 2030 vor. Ob diese für eine bestehende Website greifen, ist umstritten — verlassen sollten Sie sich darauf ohne juristische Prüfung nicht.

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